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Freie Fahrt bei "Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ ?

Wer darf durchfahren? Verkehrsschilder sollten eigentlich eindeutig sein. Beim Zeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ kommt es jedoch immer wieder zu Unklarheiten.

Auf Feld- und Waldwegen stößt man häufig auf das Schild 250 (roter Kreis auf weißem Grund), das ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art ausspricht. Dieses Totalverbot wird in der Regel eingeschränkt durch rechteckige Zusatzschilder, die unmittelbar darunter angebracht sind (weißer Grund mit schwarzer Umrahmung). Speziell beim Zusatzschild „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ (Nummer 1026-26), kommt es immer wieder zu Unklarheiten, wer hier eigentlich fahren darf.

Gesetzlich nicht geregelt
Der Begriff „Landwirtschaftlicher Verkehr“ im Zusammenhang mit diesem Schild ist gesetzlich nicht geregelt. Zur genaueren Klärung des Begriffs muss deshalb auf die Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zurückgegriffen werden. In einer Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung ist zum Zusatzschild 1026-36 Folgendes ausgeführt: „Unter den Begriff Landwirtschaft fällt alles, was der bäuerlichen Art der Bodenbewirtschaftung zugerechnet werden kann. Zum Beispiel: Ackerbau, Viehwirtschaft bis hin zur Bewirtschaftung der Fischereigewässer.“
Weiter präzisiert wurde der Begriff von Gerichten. Landwirtschaftlicher Verkehr ist demnach der Verkehr von Fahrzeugen, die zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehören, zu und von den am Weg gelegenen oder durch ihn erschlossenen Feldern, Wiesen, Weiden und Gewässern. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wegbenutzer selbst Eigentümer oder nur Nutzungsberechtigter des anliegenden Grundstücks ist. Auch der Fahrzeugtyp ist unerheblich, es dürfen deshalb auch Autos und Lastwägen fahren.
Entscheidend ist, ob die Fahrt im Rahmen der üblichen Arbeiten durchgeführt wird, die der Bewirtschaftung des anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücks dienen. Inbegriffen ist ferner der Verkehr von Nichtlandwirten, wenn er im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Grundstückes steht, also etwa zur Anlieferung dafür benötigter Stoffe wie zum Beispiel Dünger und Futter oder zum Abtransport landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Kein Freischein für Landwirte
Das Befahren des Weges muss im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung stehen. Der Beruf des Landwirts allein ist deshalb kein Freischein, jeden Weg dieser Art zu befahren. Ein Landwirt, der mit seiner Familie einen Ausflug in die Berge macht, kann nicht die Feldwege am Urlaubsort benutzen.
Auch das Fahren mit einem Schlepper ist nicht generell erlaubt, sondern muss im Rahmen der Bewirtschaftung erfolgen. Kauft sich ein Privatmann einen Traktor-Oldtimer, berechtigt ihn das noch lange nicht, seine Spazierfahrten auf Wegen zu machen, die nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.
Die Bewirtschaftung der Flächen muss außerdem im Rahmen eines landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetriebes erfolgen. Eine hobbygärtnerische Landbestellung ist nicht ausreichend, meinte kürzlich das Oberlandesgericht Nordrhein-Westfalen. In dem konkreten Fall baute ein Hobbygärtner auf einer Pachtfläche von 420 Quadratmetern Gartenfrüchte für den Eigenbedarf an. Mit seinem Pkw beförderte er Gartengeräte, Dünger und so weiter zu seinem Land und holte das Gemüse ab. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei nicht um landwirtschaftlichen Verkehr. Der Hobbygärtner muss jetzt zu Fuß auf sein Grundstück laufen.
Die strenge Auslegung des Begriffs „Landwirtschaftlicher Verkehr“ ist aus Sicht der Landwirtschaft erfreulich. Für Imker, Angler und Jäger können sich daraus aber erhebliche Erschwernisse ergeben. Diese Personen haben jedoch die Möglichkeit, bei der Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, wenn der gesperrte Weg öfters befahren werden muss.

Zusatzschild „Anlieger frei“
Deutlich problemloser ist dagegen das Zusatzschild „Anlieger frei“. Es erlaubt nicht nur den eigentlichen Anliegern die Durchfahrt, also den Grundstücksbesitzern, sondern auch den Nutzungs- und Aneignungsberechtigten. Die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke spielt hierbei keine Rolle. Es können also auch Imker zu ihren Bienenständen, Fischer zu ihrem Pachtweiher oder Hobbygärtner zu ihrem gepachteten Wochenendgrundstück fahren.

BWagrar/Hans Dreier


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